Millionen Knöllchen rechtswidrig: Betroffen sind Strafzettel privater Dienstleister
Das Verteilen von Strafzetteln durch private Dienstleister ist laut der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt rechtswidrig. Betroffen sind Städte wie Frankfurt, Darmstadt, Wetzlar, Limburg und andere Großstädte. Es bleiben Fragen offen.
In einem Grundsatzurteil hat das OLG Frankfurt entschieden, dass eine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Polizeibeamte durchzuführen ist. Strafzettel für Falschparker dürfen demnach nicht durch private Dienstleister und deren verteilt werden. Daran ändert auch die von den Mitarbeitern getragenen Uniformen wie „Stadtpolizei“ nichts. Solche Uniformen sind aus Sicht der Richter irreführend. Für bereits bezahlte Knöllchen können die betroffenen Fahrer nun Schadensersatzansprüche stellen.
„Irreführende Uniformen“
Die Klage vor dem OLG eingereicht hatte ein Mann, welcher 2018 wegen unerlaubten Parkens in einem eingeschränkten Halteverbot einen Strafzettel in Höhe von 15€ erhalten hatte. Wie das Gericht nun mitteilte, wurde der Strafzettel von einem Mitarbeiter einer durch die Stadt Frankfurt beauftragten Privatfirma ausgestellt. Ebendieser Mitarbeiter trug eine Uniform wie oben genannt. Dem Urteil des OLG zufolge dürften „private Personen“ nicht als „Hilfpolizeibeamte der Ortspolizeibehörden“ agieren. Weiterhin führt die Verwendung von Uniformen mit Aufschriften wie „Stadtpolizei“ zum „täuschenden Schein der Rechtsstaatlichkeit“, „um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“, so das Oberlandesgericht. Das Urteil ist laut einer Gerichtsprecherin rechtskräftig.
Was empfiehlt der ADAC?
Schadensersatzansprüche können gestellt werden. Da der Wert der Verwarnungen jedoch meist sehr gering ist, geht der ADAC aktuell davon aus, dass Falschparker ihr Geld nicht zurückfordern können. Für ein sogenanntes Wiederaufnahmeverfahren gibt es eine Wertgrenze von 250 €, welche somit über den üblichen Strafzettel-Gebühren liegt. Neu anfallende Strafzettel hingegen sollten laut ADAC erst einmal nicht bezahlt werden.
Privater vs. öffentlicher Raum
Das Urteil bezieht sich auf die Überwachung öffentlichen Raums durch sogenannte „Sicherheitsfirmen für die Parkraumüberwachung“. Im privaten Raum, so z.B. auf Supermarktparkplätzen ist die Lage jedoch anders. Hier finden sich immer öfter Hinweisschilder, dass „Parken mit Parkscheibe während der Geschäftszeiten erlaubt“ ist. Dort wird auch auf ein „erhöhtes Parkentgelt von mindestens 15€“ hingewiesen, wenn die Parkscheibe nicht eingelegt ist. Es bietet sich die Möglichkeit, elektronische Parkscheiben zu verwenden. Diese stellen sich automatisch ein und sind fest in der Frontscheibe angebracht. So können Knöllchen auf privaten Parkplätzen einfach und effektiv vermieden werden. Eine elektronische Parkscheibe mit Zulassung des Kraftfahrtbundesamts ist z.B. die Park Lite, welche Sie hier bei uns erhalten.