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Saisonkennzeichen
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Saisonkennzeichen
Wer sein Fahrzeug nicht das ganze Jahr über nutzt, kann mit einem Saisonkennzeichen Zeit und vor allem Geld sparen, denn Kfz-Steuern und Versicherungsgebühren fallen nur für den Betriebszeitraum an. Motorräder, Cabrios, Wohnwagen sind die typischen Kandidaten für ein Kfz-Saisonkennzeichen.
Saisonkennzeichen Wohnwagen – so geht’s
Von April bis September ist der Wohnwagen Ihr zweites Zuhause, die restliche Zeit des Jahres wartet er gut geschützt auf seinen Einsatz im nächsten Frühjahr. Für diesen Fall wählen Sie ein Saisonkennzeichen Wohnwagen mit Betriebszeitraum April bis September. In dieser Zeitspanne ist Ihr Wohnwagen dauerhaft für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und zwar immer vom 1. bis zum letzten eines Monats. Das heißt, Sie müssen weder im Herbst noch im Frühjahr zur Zulassungsstelle und Ihren Wohnwagen an- bzw. abmelden, sondern können Ihr Fahrzeug jedes Jahr innerhalb der von Ihnen gewählten Saison nutzen.
Individueller Zulassungszeitraum für Saisonkennzeichen
Zu welchem Monat Ihre Saison startet und endet, können Sie individuell festlegen. Der Betriebszeitraum muss jedoch mindestens 2 Monate umfassen und ist für maximal 11 Monate möglich.
Auf Ihrem Kfz-Saisonkennzeichen wird der Betriebszeitraum rechts angezeigt, bei Motorrädern bzw. zweizeiligen Saisonkennzeichen mittig auf der rechten Kennzeichenseite, die Zahl über dem Strich gibt dabei den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Strich den Endmonat an. Ebenso wird der Betriebszeitraum in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) eingetragen. Wollen Sie den Zeitraum verlängern oder verkürzen, ist dies nur durch eine förmliche Änderung des Zulassungszeitraums bei der Zulassungsstelle möglich. Achtung – Sie benötigen dann auch neue Saisonkennzeichen und für den Änderungstermin eine neue EVB-Nummer zur Bescheinigung, dass eine Versicherung für das Fahrzeug besteht.
Kfz-Saisonkennzeichen – das müssen Sie beachten
Ihr Fahrzeug ist nur in dem gewählten Zeitraum für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Für diesen Zeitraum – zum Beispiel 1. April bis 31. Oktober – zahlen Sie anteilig die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung. In der restlichen Zeit – hier im Beispiel also vom 1. November bis 31. März – ruht sowohl Ihre Zulassung als auch Ihre Versicherung. In dieser Zeit darf das Fahrzeug auch mit Saisonkennzeichen nicht auf öffentlichen Plätzen oder am Straßenrand stehen, sondern muss auf Privatgrund abgestellt sein, sonst droht ein Bußgeld. Außerhalb der gewählten Saison sind keine Fahrten erlaubt, auch nicht zum TÜV, wenn die HU in die Ruhezeit fällt. Das Fahrzeug muss dann im ersten Betriebsmonat vorgeführt werden.